Satzung

Satzung Schützenverein Wadelheim 1850 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Wadelheim e.V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in Wadelheim bei Rheine.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es, unter den Mitgliedern des Vereins des Stadtteiles Wadelheim gegenseitige Achtung und Einigkeit zu fördern, die Annäherung der Familien herbeizuführen sowie gemeinnützige Angelegenheiten anzuregen und zu vertreten.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
  2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenen Auslagen erstattet.
  5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Rheine oder eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche männliche Person im Alter von mindestens 16 Jahren werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Ein vom Vorstand zurückgewiesener Antragsteller kann schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis, das vom Kassierer geführt wird.
  3. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird ein Mitglied zum Ehrenmitglied.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins
  2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  3. Mitglieder, die in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenvereins verstoßen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt in allen Angelegenheiten des Vereins sowie an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied zahlt einen Vereinsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt und jährlich im Voraus erhoben wird. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
  3. Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten sowie die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
  4. Außerdem ist es die Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes, sich an den traditionellen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    – erster Vorsitzender

    – zweiter Vorsitzender

    – erster Schriftführer

    – zweiter Schriftführer

    – erster Kassierer

    – zweiter Kassierer

    – Protokollführer

    – erster Gerätewart

    – zweiter Gerätewart

  2. Der König, der alte König und der Kaiser sind geborene Mitglieder des Vorstandes.
  3. Zusätzlich können weitere Mitglieder durch Versammlungsbeschluss in den erweiterten Vorstand berufen werden.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
    a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    b) die Aufstellung der Jahresberichte
    c) die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins
    d) die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
  5. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste Vorsitzende, der erste Kassierer und der erste Schriftführer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei der genannten Personen vertreten.
  6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es entscheidet die einfache Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet eine Nachwahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes statt.
  7. Die Vorstandsmitglieder werden wechselseitig gewählt.
  8. Der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 1. Schriftführer, der 1. Gerätewart und der Protokollführer werden in ungeraden Jahren, der 2. Vorsitzende, der 2. Kassierer, der 2. Schriftführer und der 2. Gerätewart werden in geraden Jahren gewählt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich finden zwei Mitgliederversammlungen statt, von denen die zweite im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung gilt, in der die Vorstandswahlen vorzunehmen sind.
  2. Die Einberufung der Versammlungen erfolgt durch schriftliche Mitteilung durch den Vorstand an sämtliche Mitglieder. Die Einberufung muss den Mitgliedern mindestens 5 Tage vor dem Tag, an dem die Versammlung stattfindet, unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung auf Antrag geändert werden.
  3. Eine Mitgliederversammlung wird außerdem einberufen, wenn das Interesse des Vereins es verlangt oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden bzw. einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenprüfung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit den Kassierern abzustimmen.
  3. Die Kassenprüfer werden wechselseitig gewählt, so dass in jedem Geschäftsjahr jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt wird.

§ 11 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.
  2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.
  3. Beschlüsse der Organe werden, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  4. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Auch hier werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

§ 12 Königs- und Kaiserwürde

  1. Königswürde
    Zur Erringung der Königswürde müssen folgende Voraussetzung gegeben sein:
    a) Vollendung des 21. Lebensjahres
    b) Zweijährige Mitgliedschaft im Verein
    Ein Vereinsmitglied kann frühestens nach Ablauf von 5 Jahren erneut die Königswürde erlangen.
  2. Kaiserwürde
    a) Die Kaiserwürde ist allen ehemaligen Königen vorbehalten.
    b) Der Kaiser wird im Abstand von 3 Jahren ausgeschossen. Abweichungen vom Zeitraum können durch Beschluss der Mitgliederversammlung getroffen werden.
    c) Der Kaiserschuss kann frühestens 5 Jahre nach dem letzten Königsschuss getan werden.
    Die Kaiserwürde kann nur einmal erreicht werden

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Im Falle der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung hat der Vorstand spätestens innerhalb von 21 Tagen die Mitglieder zu einer zweiten Versammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vor-standes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt rechtswirksam.

Die bisherige Satzung vom 9. März 1986 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Rheine, 17.04.2014

Die Satzung zum Download findet ihr hier